Statuten des Vereins „ClubComputer“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
- Der Verein führt den Namen „ClubComputer“.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- die Förderung der Volksbildung und Wissenschaft im Bereich der Informationstechnologie und digitalen Medien;
- die breitflächig ausgerichtete Vermittlung von Wissen und Informationen über Computer und digitale Geräte;
- die Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnologie;
- die Unterstützung von Interessierten im Bereich der Informationstechnologie.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Vertretung der Interessen aller Anwender von Computern und anderer digitaler Geräte.
- Organisation und Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen (z.B. Seminare, Workshops, Vorträge) für die Allgemeinheit im Bereich der Informationstechnologie.
- Herausgabe von Publikationen und Informationsmaterialien zur Förderung der allgemeinen Bildung im IT-Bereich.
- Herausgabe von Dokumentationen, Errichtung einer Bibliothek und Auskunftsstellen.
- Bildung von Arbeitsgruppen.
- Entwicklung von Bildungsprogrammen und Schulungsmaterialien für Schulen und Bildungseinrichtungen.
- Organisation von öffentlichen Diskussionsforen und Erfahrungsaustauschplattformen im IT-Bereich.
- Kooperation mit Bildungseinrichtungen und anderen Partnern zur Förderung der IT-Kompetenzen in der Bevölkerung und Erreichung der Vereinsziele.
- Schaffung einer dem Bedarf des Vereins entsprechenden Kommunikationsplattform.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
- Erträge aus Veranstaltungen, Schulungen, Seminaren, Unterricht, gastronomischen Hilfsbetrieben, und Vertrieb von Publikationen (online/print) und Fanartikeln,
- dem Entgelt für besondere Leistungen des Vereins, wie beispielsweise die Teilnahmegebühren für durchgeführte Projekte, auf die die Vereinsmitglieder nicht schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft unentgeltlichen Anspruch haben,
- Werbeeinnahmen und Sponsoring, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, wobei die Unabhängigkeit des Vereins und die Verfolgung seiner statutarischen Ziele nicht beeinträchtigt werden darf,
- Vermögensverwaltung (Zinsen, Kapitalanlagen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung),
- Subventionen und Förderungen und
- den Erträgen aus Errichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten und Schulungseinrichtungen.
- Der Verein verfolgt gemeinnützige, im Sinne des § 4a Abs. 2 EstG 1988 begünstigte Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Allfällige Einnahmen aus seiner Tätigkeit, insbesondere aus etwaigen wirtschaftlichen Betätigungen, dürfen nur ihren gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ohnedies ausgelagert werden.
- An Mitglieder oder nahestehende Personen dürfen – abgesehen von Spesenvergütungen und Aufwandsentschädigungen – keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein darf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Rahmen der Gemeinnützigkeit im Sinn der §§ 34 ff BAO selbst oder durch untergeordnete juristische Personen führen. Diese Geschäftsbetriebe dürfen ausschließlich entbehrliche oder unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 BAO umfassen und müssen den Vereinszweck unterstützen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
- Der Verein darf sich anderer untergeordneter juristischer Personen für die Durchführung seiner Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks bedienen oder sich dazu an anderen Gesellschaften beteiligen, wenn durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt ist, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann und wenn sichergestellt ist, dass diese Beteiligungen nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind.
- Die Personalausgaben für Verwaltungstätigkeiten dürfen maximal 10% der jährlichen Einnahmen ausmachen.
- Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen erworben werden. Es werden folgende Mitgliedsarten unterschieden:
- Institutionelle Mitglieder: Dies sind gemeinnützige Fachvereinigungen oder Fachinstitutionen und Gebietskörperschaften, die im Bereich des Vereinszwecks tätig oder daran interessiert sind, sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins identifizieren.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre Arbeitsleistung in den Verein einbringen.
- Unterstützende Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Mitglieder von Zweigvereinen (institutionelle Mitglieder) sind gleichzeitig auch unterstützende Mitglieder des Hauptvereines ClubComputer.
- Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften und Gebietskörperschaften werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Nennung von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) oder (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen, Veranstaltungen etc. des Vereins sowie zur Benutzung des Eigentums und der Einrichtungen des Vereins aufgrund der vom Vorstand zu erlassenden Bestimmungen berechtigt. Mitgliedern eines institutionellen Mitgliedes stehen dieselben Rechte zu wie Mitgliedern von ClubComputer, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen, institutionellen und Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie nominierten Vertretern institutioneller Mitglieder zu. Jedes der genannten Mitglieder hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfenden einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§9 und §10),
- der Vorstand (§11 und §12),
- Direktoren (§14),
- die Rechnungsprüfung (§15),
- das Schiedsgericht (§16).
§ 9 Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung (= Mitgliederversammlung) findet alle 5 Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf
- Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfenden (§21 Abs 5. erster Satz VereinsG),
- Beschluss der Rechnungsprüfenden (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) §11 Abs. (3) dieser Statuten,
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. (3) dieser Statuten)
binnen 4 Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die in §7 Abs. (2) genannten Mitglieder.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, welche eine Statutenänderung herbeiführen bzw. eine freiwillige Auflösung nach sich ziehen, benötigen jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident(in), in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechen-schaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfenden.
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfenden.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfenden und Verein.
- Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen: Präsident(in) und mehreren Vizepräsident(inn)en. Bei Bedarf können zu den genannten Funktionen Stellvertreter sowie Beiräte zu bestimmten Themenbereichen angehören.
- Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand hat das Recht, weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüfende verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten(in), in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter(in), schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Präsident(in), bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (2)) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für institutionelle, fördernde, ordentliche und unterstützende Mitglieder;
- Verwaltung des Vereinsvermögens, ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- Ernennung und Abberufung von Direktoren.
§ 13 Besondere Obliegenheit einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Präsident(in) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins (inklusive Geldgeschäfte) werden vom Präsidenten / von der Präsidentin allein gezeichnet.
- Sollte der/die Präsident(in) verhindert sein, so vertritt der Reihe nach der/die erste, zweite, etc. Vizepräsident(in) gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (1) und (3) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident(in) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung der zuständigen Vereinsorgane.
- Die Vizepräsident(inn)en unterstützen den/die Präsident(in) bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihnen obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der (Vize-)Präsidenten(in) ihre Stellvertreter(innen), welche in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
- Weitere Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie die Zuordnung der Aufgaben zu den Vorstandsmitgliedern und die Vertretungsregelung werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen und an die Generalversammlung kommuniziert.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
§ 14 Direktoren
- Direktoren sind Leiter von thematischen oder geografischen Arbeitskreisen. Sie unterstützen den Vorstand in der Verwaltung des Vereins und betreuen Mitglieder.
- Zu Direktoren können ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder ernannt werden.
- Direktoren werden vom Vorstand ernannt und können vom Vorstand ohne Nennung von Gründen jederzeit wieder abberufen werden.
- Direktoren können vom Vorstand zu Vorstandssitzungen beratend beigezogen werden.
- Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Arbeitsweise der Direktoren werden in der Geschäftsordnung definiert.
§ 15 Die Rechnungsprüfung
- Zwei Rechnungsprüfende werden von der Generalversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfenden obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfenden die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
§ 16 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmlosigkeit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Inkrafttreten der Statuten
- Statutenänderungen treten nach Beschluss durch die Generalversammlung sofort in Kraft.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Dieses nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigte Zwecke wie dieser Verein verfolgen und die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß §§ 34ff BAO erfüllen. Falls sich keine solchen Organisationen finden, soll das verbleibende Vermögen einer allgemeinen gemeinnützigen sozialen Einrichtung zugesprochen werden, die die genannten Voraussetzungen erfüllt.
- Eine konkrete solche Organisation nach Abs. 3 kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
- Der letzte Vereinsvorstand bzw. im Falle des kompletten Ausfalls des Vorstandes der Kurator hat die freiwillige Auflösung des Vereins binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Version vom 2.12.2024