Statuten

§1.Name, Sitz und Tätigkeit

(1) Der Verein führt den Namen “ClubComputer”.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

(1) Förderung des Einsatzes von Computern und digitalen Geräten im privaten, beruflichen sowie Unterricht und Lehre.

(2) Informations- und Wissensvermittlung sowie Beratung zum Thema Computer und digitale Geräte.

(3) Förderung des Austauschens von Erfahrungen unter den Mitgliedern

(4) Unterstützung fachlich interessierter Mitglieder.

(5) Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber Herstellern von Hardware, Peripherie, Software, sowie Computernetzwerkbetreibern, Verwertungsgesellschaften und dem Gesetzgeber.

(6) Kontakte und Kooperationen mit Organisationen des In- und Auslandes, die ähnliche Zwecke verfolgen.

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Vertretung der Interessen aller Anwender von Computern und anderer digitaler Geräte.

b) Organisation von Zusammenkünften der Mitglieder

c) Herausgabe eines Mitteilungsblattes

d) Herausgabe von Dokumentationen, Errichtung einer Bibliothek und Auskunftsstellen.

e) Bildung von Arbeitsgruppen

f) Organisation von und Beteiligung an Veranstaltungen (wie z.B. Seminare, Tagungen, Vorträge, Versammlungen) im Rahmen des Vereinszwecks

g) Schaffung einer dem Bedarf des Vereins entsprechenden Kommunikationsplattform.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Vertrieb von Publikationen.

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen erworben werden. Wir unterscheiden folgende Mitgliedsarten:

a) Institutionelle Mitglieder: Dies sind gemeinnützige Fachvereinigungen oder Fachinstitutionen und Gebietskörperschaften, die im Bereich des Vereinszwecks tätig oder daran interessiert sind, sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins identifizieren und ihren Sitz in Österreich haben.

b) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre Arbeitsleistung in den Verein einbringen.

c) Unterstützende Mitglieder sind Mitglieder die den Verein vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Mitglieder von Zweigvereinen (institutionelle Mitglieder) sind gleichzeitig auch unterstützende Mitglieder des Hauptvereines ClubComputer.

d) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

e) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physische Personen, juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften und Gebietskörperschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Nennung von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

Der Austritt kann zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen, Veranstaltungen etc. des Vereines sowie zur Benützung des Eigentums und der Einrichtungen des Vereins aufgrund der vom Vorstand zu erlassenden Bestimmungen berechtigt. Mitgliedern eines Institutionellen Mitgliedes stehen dieselben Rechte zu wie Mitgliedern von ClubComputer, mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen, Institutionellen und Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie nominierten Vertretern institutioneller Mitglieder zu. Jedes der genannten Mitglieder hat eine Stimme.Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

a) die Generalversammlung (§9 und §10)

b) der Vorstand (§11 und §12)

c) Direktoren (§14)

d) die Rechnungsprüfung (§15)

e) das Schiedsgericht (§16)

§9. Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung (=Mitgliederversammlung) findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf

a) Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung

b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem zehntel der Mitglieder

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs 5. erster Satz VereinsG)

d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) §11 Abs. (3) dieser Statuten.

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 ABS. (3) dieser Statuten).

binnen 4 Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die in §7 Abs. (2) genannten Mitglieder.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, welche eine Statutenänderung herbeiführen bzw. eine freiwillige Auflösung nach sich ziehen, benötigen jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident(in), in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag

(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

(4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(5) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

(8) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

(9) Entlastung des Vorstandes

§11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen: Präsident(in), Vizepräsident(in) sowie Kassier(in). Bei Bedarf können zu den genannten Funktionen Stellvertreter sowie Beiräte zu bestimmten Themenbereichen angehören.

(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten(in), in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter(in), schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident(in), bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (2)) eines Nachfolgers wirksam.

§12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)

(3) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

(5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für institutionelle, fördernde, ordentliche und unterstützende Mitglieder

(6) Verwaltung des Vereinsvermögens

(7) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

(9) Ernennung und Abberufung von Direktoren

§13. Besondere Obliegenheit einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Präsident(in) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines werden vom Präsidenten alleine gezeichnet. Sollte der Präsident verhindert sein, so vertritt Der Vizepräsident(-in) gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (1) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident(in) berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung der zuständigen Vereinsorgane-

(4) Der/die Vizepräsident(in) unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(5) Der/die Kassier(in) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten(in), und des/der Kassier(s)in ihre Stellvertreter/innen.

(7) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds

§14. Direktoren

(1) Direktoren sind Leiter von thematischen oder geographischen Arbeitskreisen. Sie unterstützen den Vorstand in der Verwaltung des Vereines und betreuen Mitglieder.

(2) Zu Direktoren können ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder ernannt werden.

(3) Direktoren werden vom Vorstand ernannt und können vom Vorstand ohne Nennung von Gründen jederzeit wieder abberufen werden.

(4) Direktoren können vom Vorstand zu Vorstandssitzungen beratend beigezogen werden.

§15. Die Rechnungsprüfung

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

§16. Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereininterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ?Schlichtungseinrichtung? im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§17. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst einer sozialen Einrichtung zugesprochen werden.

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